RS OGH 2006/6/27 3Ob179/05b, 7Ob59/13x, 7Ob84/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

UbG §33 Abs3

Rechtssatz

Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 179/05b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 179/05b
    Veröff: SZ 2006/93
  • 7 Ob 59/13x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 59/13x
    Beisatz: Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T1)
    Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt?Fixierung durch ein Netzbett. (T2); Veröff: SZ 2013/38
  • 7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Dokumentationspflicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121011

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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