Norm
UbG §33 Abs3Rechtssatz
Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Paragraph 33, Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz UbG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121011Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015