Norm
EO §1 Z1 IBRechtssatz
In einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, sind dann keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121005Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011