RS OGH 2016/2/22 10ObS101/06k, 10ObS115/14f, 10ObS11/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

ASVG §235 Abs3
EG Amsterdam Art 12
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art 37 ff
  1. ASVG § 235 heute
  2. ASVG § 235 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 235 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 235 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 235 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. ASVG § 235 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Art 12 EG verbietet nicht alle Diskriminierungen, sondern nur solche, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, entweder weil ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (unmittelbare, formelle, offene oder direkte Diskriminierung) oder weil eine Maßnahme trotz Anknüpfung an ein anderes Unterscheidungskriterium im Ergebnis auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft (mittelbare, materielle, versteckte oder indirekte Diskriminierung). Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Unterscheidung zur Folge hat, dass typischerweise oder im Wesentlichen dieselben Wirkungen wie im Fall eines direkten Rückgriffs auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit erreicht werden.Artikel 12, EG verbietet nicht alle Diskriminierungen, sondern nur solche, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, entweder weil ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (unmittelbare, formelle, offene oder direkte Diskriminierung) oder weil eine Maßnahme trotz Anknüpfung an ein anderes Unterscheidungskriterium im Ergebnis auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft (mittelbare, materielle, versteckte oder indirekte Diskriminierung). Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Unterscheidung zur Folge hat, dass typischerweise oder im Wesentlichen dieselben Wirkungen wie im Fall eines direkten Rückgriffs auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit erreicht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0120870">10 ObS 101/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 101/06k
    Beisatz: Der Invaliditätsbegriff ist im Gemeinschaftsrecht nicht vereinheitlicht (siehe Art 37 ff der Verordnung (EWG) Nr 1408/71), weshalb vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich jeder Mitgliedstaat die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, auch wenn der Versicherte einen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Darin liegt für sich noch keine gegen Art 12 EG verstoßende Diskriminierung. (T1) Beisatz: Zur Frage eines ausreichenden Arbeitsmarktes bei medizinisch begründeter Unfähigkeit zum Wohnsitzwechsel bei einem Versicherten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte. (T2); Veröff: SZ 2006/97
  • RS0120870">10 ObS 115/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 115/14f
    Auch; Beis wie T1
  • RS0120870">10 ObS 11/16i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 11/16i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120870

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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