RS OGH 2006/6/29 6Ob113/06w, 9Ob34/12h

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Norm

ABGB §1396a

Rechtssatz

Zessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/06w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 113/06w
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Neuregelung und ihrem Verhältnis zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121030

Im RIS seit

29.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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