Norm
ABGB §1396aRechtssatz
Zessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121030Im RIS seit
29.07.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015