RS OGH 2006/6/29 6ObA1/06z, 6Ob195/08g, 6ObA1/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Norm

DSG 2000 §1
DSG 2000 §4 Z3

Rechtssatz

Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das Datenschutzgesetz ist allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 ObA 1/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 ObA 1/06z
    Veröff: SZ 2006/99
  • 6 Ob 195/08g
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/142
  • 6 ObA 1/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 ObA 1/14m
    Auch; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120932

Im RIS seit

29.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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