RS OGH 2024/4/26 6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • RS0120862">6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
  • RS0120862">6 Ob 53/09a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 53/09a
    Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)
  • RS0120862">6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
    Beis ähnlich wie T1
  • RS0120862">6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T1
  • RS0120862">6 Ob 48/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
    Beisatz: Unter Kredit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120862

Im RIS seit

29.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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