RS OGH 2006/7/4 16Ok2/06

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Veröffentlicht am 04.07.2006
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Rechtssatz

Aus der Regelung des § 86 KartG kann nicht abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen das Verfahren durch Vergleich beendet wird, für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand keine gerichtliche Gebühr im Sinne der §§ 80 und 84 KartG 1988 zu bestimmen wäre.Aus der Regelung des Paragraph 86, KartG kann nicht abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen das Verfahren durch Vergleich beendet wird, für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand keine gerichtliche Gebühr im Sinne der Paragraphen 80 und 84 KartG 1988 zu bestimmen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120907

Dokumentnummer

JJR_20060704_OGH0002_0160OK00002_0600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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