RS OGH 2006/7/11 14Os20/06g

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Betrug unter Verwendung falscher „Beweismittel" (§ 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) ebenso wie Betrug unter Verwendung eines falschen unbaren Zahlungsmittels (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall; hier:

gefälschter Verrechnungsscheck) oder unter Verwendung einer falschen Urkunde (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall; hier: gefälschte Vollmacht zur Einlösung des Schecks) setzt keineswegs die eigenhändige Vornahme der Fälschung durch den unmittelbaren Täter oder durch den (mit dem Fälscher nicht identen) Beitragstäter voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120981

Dokumentnummer

JJR_20060711_OGH0002_0140OS00020_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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