RS OGH 2006/7/11 14Os20/06g, 14Os147/10i, 11Os35/12z, 15Os104/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Vorlage von (Verrechnungs-)Scheckfalsifikaten ist keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung bzw Gutschrift der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung bzw der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Überweisung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann, beispielsweise weil das Konto des Bezogenen die erforderliche Deckung aufweist, der Scheck dem äußeren Anschein nach echt ist und demgemäß eine Rückfrage beim Kontoinhaber unterbleibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120982

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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