RS OGH 2006/7/12 4Ob38/06a, 4Ob101/20m

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C2

Rechtssatz

Dass der EuGH die Angabe „abstrakter" Prozentsätze verweigerte, spricht nicht dagegen, die Entscheidung über die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung, Verkehrsdurchsetzung) aufgrund des mit einer Umfrage ermittelten Kennzeichnungsgrads des strittigen Zeichens zu treffen. Es kann nur nicht von vorherein gesagt werden, dass ab einem bestimmten Kennzeichnungsgrad immer Unterscheidungskraft anzunehmen wäre. Vielmehr hängt das im Einzelfall davon ab, wie stark die originäre Unterscheidungskraft des Zeichens ausgeprägt ist. Je stärker der bloß beschreibende Charakter ist, um so höher müsste der durch Benutzung erworbene Kennzeichnungsgrad sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120911

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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