RS OGH 2006/7/12 9Ob53/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

ZPO §63
ZPO §133
ZPO §134 Abs1 Z1
ZPO §496 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wird bei absolutem Anwaltszwang in angemessener Frist (hier: rund zwei Monate) vor der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Beklagten ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht und ist das Gericht aus in seiner Sphäre liegenden Gründen außerstande, den Antrag zu behandeln, hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß § 134 Abs 1 Z 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen. Ein dennoch erlassenes Versäumungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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