Norm
ArbVG §113 Abs2Rechtssatz
Auch wenn man davon ausgeht, dass die ausdrückliche Zuweisung bestimmter Befugnisse an die Organe Betriebsausschuss, gemeinsamer Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung durch taxative Aufzählung in den Absätzen 2 bis 5 des § 113 ArbVG erfolgt, ergibt sich, dass den genannten Organen nicht nur die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112 ArbVG, also insbesondere die Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat, sondern ganz generell die Entsendung von Arbeitnehmervertretern ausschließlich zugewiesen ist (vgl §§ 179f, § 193, §§ 217f,§ 234, § 247). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ganz allgemein die Kompetenz für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die in § 113 Abs 2 bis 5 ArbVG genannten Organe ausschließlich übertragen wollte.Auch wenn man davon ausgeht, dass die ausdrückliche Zuweisung bestimmter Befugnisse an die Organe Betriebsausschuss, gemeinsamer Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung durch taxative Aufzählung in den Absätzen 2 bis 5 des Paragraph 113, ArbVG erfolgt, ergibt sich, dass den genannten Organen nicht nur die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 109 bis 112 ArbVG, also insbesondere die Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat, sondern ganz generell die Entsendung von Arbeitnehmervertretern ausschließlich zugewiesen ist vergleiche Paragraphen 179 f,, Paragraph 193,, Paragraphen 217 f,,§ 234, Paragraph 247,). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ganz allgemein die Kompetenz für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die in Paragraph 113, Absatz 2 bis 5 ArbVG genannten Organe ausschließlich übertragen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121160Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008