RS OGH 2006/7/13 8ObA52/06i

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

ArbVG §40
ArbVG §113 Abs4
NBG §22 Abs5

Rechtssatz

Die mangelnde Regelung des Entsendungsvorganges der gemäß § 22 Abs 5 NBG in den Generalrat zu entsendenden Belegschaftsvertreter durch das ArbVG ist als planwidrige Lücke anzusehen, die entsprechend den Wertungen des ArbVG zu schließen ist. Demzufolge ist für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank der Zentralbetriebsrat das zuständige Organ. Die Nominierung hat den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121161

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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