TE Vwgh Beschluss 2005/1/17 AW 2004/12/0011

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Veröffentlicht am 17.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs7a;
BDG 1979 §80 Abs9;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen Spruchteil 1 des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Oktober 2004, Zl. P407570/6-PersB/2004, betreffend befristete Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979, erhobenen, zur Zl. 2004/12/0195 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen Spruchteil 1 des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Oktober 2004, Zl. P407570/6-PersB/2004, betreffend befristete Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979, erhobenen, zur Zl. 2004/12/0195 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Weiterbelassung einer - schon ihrem verstorbenen Ehegatten weiterbelassenen - Naturalwohnung.

Mit Spruchteil 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides gestattete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2004 befristet bis 31. Dezember 2006" und setzte im Spruchteil 2 dieses Bescheides die monatliche Grundvergütung für diese Wohnung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2004 in näher bezeichnetem Ausmaß fest.

In ihrer - offensichtlich nur gegen Spruchteil 1 dieses Bescheides erhobenen - Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "unbefristete Weiterbelassung" ihrer Naturalwohnung verletzt. Sie beantragt, ihrer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründet dies wie folgt: In ihrer - offensichtlich nur gegen Spruchteil 1 dieses Bescheides erhobenen - Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "unbefristete Weiterbelassung" ihrer Naturalwohnung verletzt. Sie beantragt, ihrer Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründet dies wie folgt:

"Der angefochtene Bescheid ist, da er einen Räumungstermin bis 31. Dezember 2006 vorsieht, einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.

Müsste ich tatsächlich meine Wohnung bis 31. Dezember 2006 räumen und entsprechend dem Bescheid die Wohnung in den ursprünglichen Zustand auf meine Kosten wiederherstellen, hätte ich einen erheblichen Aufwand zu tätigen, zudem ich auch derzeit finanziell nicht in der Lage bin. Für den Fall meines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand verloren; überdies wäre dann die Wohnung wieder in ihren jetzigen Zustand rückzuführen, was ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem "Vollzug" zugänglich ist (vgl. etwa die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, unter Punkt I. 1. zu § 30 VwGG, Seite 713 f, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dagegen ist etwa die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wurde, ausgeschlossen (vgl. wiederum etwa die bei Mayer, aaO, unter Punkt II. 1., Seite 714 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Maßgebend für diese Beurteilung ist der konkrete normative Gehalt des Bescheidspruches. Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem "Vollzug" zugänglich ist vergleiche , etwa die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, unter Punkt römisch eins. 1. zu Paragraph 30, VwGG, Seite 713 f, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dagegen ist etwa die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wurde, ausgeschlossen vergleiche , wiederum etwa die bei Mayer, aaO, unter Punkt römisch zwei. 1., Seite 714 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Maßgebend für diese Beurteilung ist der konkrete normative Gehalt des Bescheidspruches.

Mit Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Intention - lediglich die bis 31. Dezember 2006 befristete Benützung der Naturalwohnung gestattet, worin allenfalls die Versagung eines darüber hinausgehenden Begehrens auf unbefristete Gestattung erblickt werden kann. Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, müsste doch im Falle der Säumigkeit in der Räumung der Naturalwohnung vorerst ein Bescheid im Sinn des § 80 Abs. 7 BDG 1979 erlassen werden, der der Beschwerdeführerin die Räumung der Wohnung auferlegt und dergestalt einer Vollstreckung nach § 80 Abs. 7a BDG 1979 zugänglich wäre. Mit Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Intention - lediglich die bis 31. Dezember 2006 befristete Benützung der Naturalwohnung gestattet, worin allenfalls die Versagung eines darüber hinausgehenden Begehrens auf unbefristete Gestattung erblickt werden kann. Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, müsste doch im Falle der Säumigkeit in der Räumung der Naturalwohnung vorerst ein Bescheid im Sinn des Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979 erlassen werden, der der Beschwerdeführerin die Räumung der Wohnung auferlegt und dergestalt einer Vollstreckung nach Paragraph 80, Absatz 7 a, BDG 1979 zugänglich wäre.

Mangels Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Spruchteiles 1 des Bescheides vom 4. Oktober 2004 war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004120011.A00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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