RS OGH 2006/7/13 8ObA95/05m

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

PKG §48
  1. PKG § 48 heute
  2. PKG § 48 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. PKG § 48 gültig von 01.08.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  4. PKG § 48 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  5. PKG § 48 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1992
  6. PKG § 48 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 48 PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen (vgl etwa § 7 Abs 2 BPG, § 48 Abs 4 PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.Aus Paragraph 48, PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen vergleiche etwa Paragraph 7, Absatz 2, BPG, Paragraph 48, Absatz 4, PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Invaliditätspension.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121156

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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