RS OGH 2013/5/28 8ObS8/06v, 8ObA26/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II3
KO §25 Abs1
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Bereits entstandene Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG können zwar grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung (vergleiche 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt aber auch bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.Bereits entstandene Ansprüche nach Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG können zwar grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung (vergleiche 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt aber auch bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121179

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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