RS OGH 2006/8/3 8Ob80/06g

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Norm

KO §138 Abs2

Rechtssatz

Der Beschluss hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten nachträglich ermittelten Vermögensbestandteiles und der neuerlichen Einberufung des Masseverwalters zur Amtsausübung ist - schon wegen der Wirkung gegenüber Dritten - öffentlich kundzumachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121180

Dokumentnummer

JJR_20060803_OGH0002_0080OB00080_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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