RS OGH 2006/8/9 4Ob135/06s

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Norm

UrhG §76 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit der Schallträgerherstellung ist für die Entstehung des Herstellerrechts ohne Bedeutung. Dieses knüpft allein an der als schutzwürdig erachteten Herstellerleistung an und erstreckt sich auch auf solche Schallträger, die unter Verletzung von Urheber- oder Leistungschutzrechten Dritter hergestellt worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121112

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00135_06S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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