Norm
UrhG §76 Abs1Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit der Schallträgerherstellung ist für die Entstehung des Herstellerrechts ohne Bedeutung. Dieses knüpft allein an der als schutzwürdig erachteten Herstellerleistung an und erstreckt sich auch auf solche Schallträger, die unter Verletzung von Urheber- oder Leistungschutzrechten Dritter hergestellt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121112Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00135_06S0000_002