RS OGH 2006/8/9 4Ob108/06w, 3Ob76/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2006
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Norm

ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1360

Rechtssatz

Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121110

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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