RS OGH 2006/8/17 10ObS65/06s, 10ObS70/06a, 10Ob14/09w, 10Ob13/09y, 10Ob41/09s, 10ObS168/09t, 10ObS64

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73

Rechtssatz

Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VONr.1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die betreffende Person in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angehört hat und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer" iSd Art 1 lit a der VONr.1408/71 fiel (EuGH, 7.6.2005, Rs C-543/01).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 65/06s
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 65/06s
  • 10 ObS 70/06a
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 70/06a
    Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 ist auch bei einem karenzierten - und damit weiter aufrecht bestehenden - Arbeitsverhältnis schon wegen der engen Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit zu bejahen, solange der Status, der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleichbar ist - in Österreich der Zeitraum des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz -, besteht. (T1); Beisatz: Auch Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Art 13 dieser VO erfasst Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis zwar aufrecht ist, aber aufgrund von unbezahltem Erziehungsurlaub keine Arbeits- oder Entgeltspflichten begründet und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst. (T2)
  • 10 Ob 14/09w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 14/09w
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T3)
  • 10 Ob 13/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
    Vgl auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T4)
  • 10 Ob 41/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
    Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T5)
  • 10 ObS 168/09t
    Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 168/09t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2010/45
  • 10 ObS 64/14f
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 64/14f
    Auch
  • 10 Ob 103/15t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 103/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121106

Im RIS seit

16.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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