RS OGH 2017/6/13 10ObS123/06w, 10ObS108/06i, 10ObS177/06m, 10ObS54/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2006
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Norm

ASVG §53b
EFZG §2 Abs3
  1. ASVG § 53b heute
  2. ASVG § 53b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 53b gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  4. ASVG § 53b gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 53b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 53b gültig von 01.01.2013 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  7. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  10. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  11. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. EFZG Art. 1 § 2 heute
  2. EFZG Art. 1 § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 14.11.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2001 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. EFZG Art. 1 § 2 gültig von 01.06.1990 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.Die Bestimmung des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • RS0121076">10 ObS 123/06w
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 123/06w
    Veröff: SZ 2006/120
  • RS0121076">10 ObS 108/06i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 108/06i
    Vgl auch; Beisatz: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres des Dienstnehmers steht diesem für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit für diesen Dienstnehmer ein neues Kontingent von (maximal) 42Kalendertagen zur Verfügung. (T1)
  • RS0121076">10 ObS 177/06m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 177/06m
    Vgl auch; Beisatz: Die Zuschüsse fallen bei krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen erst ab dem 11.Tag der Entgeltfortzahlung an. In diesem Sinne legt auch §4 Abs1 Z1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung BGBlII 2005/64, fest, dass Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11.Tag der Arbeitsverhinderung zu gewähren sind. Es wird somit sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung hinsichtlich der für die Gewährung eines Zuschusses geforderten Mindestdauer der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des betreffenden Dienstnehmers ausschließlich auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung an sich und nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres abgestellt. (T2)
  • RS0121076">10 ObS 54/17i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 54/17i
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenerjahr) auf die Regelung des EFZG ab. Danach hat die in § 2 Abs 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121076

Im RIS seit

16.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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