Norm
BVergG 2002 §181 Abs1Rechtssatz
Der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde ist Prozessvoraussetzung sowohl für eine Klage auf Beteiligungskostenersatz als auch für die auf § 181 Abs 1 Satz 2 BVergG 2002 gestützte Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die zwingende Vorschaltung des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage soll einer "übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen". Das Gericht und die Parteien sind an eine solche Feststellung gebunden. Voraussetzung einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde, dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig war, die nach § 184 Abs 2 BVergG 2002 die Voraussetzung für eine Schadenersatzklage bildet, ist, dass der Widerruf rechtswirksam erfolgt ist.Der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde ist Prozessvoraussetzung sowohl für eine Klage auf Beteiligungskostenersatz als auch für die auf Paragraph 181, Absatz eins, Satz 2 BVergG 2002 gestützte Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die zwingende Vorschaltung des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage soll einer "übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen". Das Gericht und die Parteien sind an eine solche Feststellung gebunden. Voraussetzung einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde, dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig war, die nach Paragraph 184, Absatz 2, BVergG 2002 die Voraussetzung für eine Schadenersatzklage bildet, ist, dass der Widerruf rechtswirksam erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120993Im RIS seit
16.09.2006Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023