RS OGH 2006/8/17 10ObS120/06d

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Norm

ASVG §53b
  1. ASVG § 53b heute
  2. ASVG § 53b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 53b gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  4. ASVG § 53b gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 53b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 53b gültig von 01.01.2013 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  7. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 53b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  10. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  11. ASVG § 53b gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtssatz

Seit dem 1.1.2005 besteht sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Bei Unfällen gebührt bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits-und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss.Seit dem 1.1.2005 besteht sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Bei Unfällen gebührt bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits-und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach Paragraph 53 b, ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss.

Entscheidungstexte

  • RS0121135">10 ObS 120/06d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 120/06d
    Beisatz: Durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers kann der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121135

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_010OBS00120_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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