RS OGH 2006/8/29 14Os79/06h, 14Os105/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2006
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Norm

SMG §28 A
StGB §26
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Hervorgebracht werden Gegenstände durch eine Handlung nur dann, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit darauf zurückzuführen ist, was etwa bei einer erlangten Beute oder dem Erlös aus Suchtmittelgeschäften nicht der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121153

Im RIS seit

28.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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