RS OGH 2025/1/29 2Ob41/05a; 7Ob211/17f; 7Ob182/17s; 7Ob204/24m

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Rechtssatz

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt.Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 26, KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 52, ASGG führt.

Entscheidungstexte

  • RS0121052">2 Ob 41/05a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 41/05a
  • RS0121052">7 Ob 211/17f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
    Vgl auch
  • RS0121052">7 Ob 182/17s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
    Vgl auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T1)
  • RS0121052">7 Ob 204/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121052

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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