RS OGH 2006/8/31 6Ob123/06s

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

GmbHG §6a
HGB §202 Abs1
  1. GmbHG § 6a heute
  2. GmbHG § 6a gültig ab 01.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. GmbHG § 6a gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. GmbHG § 6a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH richtet sich die Methode der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren. Nach § 202 Abs 1 HGB sind unter anderem Einlagen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Funktion dieses Bewertungsmaßstabs ist es, die möglicherweise überhöhten Anschaffungswerte im Hinblick auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen zu modifizieren. Eine Neubewertung nach § 202 Abs 1 HGB ist nur für das übergegangene Vermögen insgesamt und nicht bloß hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (hier: Liegenschaft) zulässig.Bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH richtet sich die Methode der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren. Nach Paragraph 202, Absatz eins, HGB sind unter anderem Einlagen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Funktion dieses Bewertungsmaßstabs ist es, die möglicherweise überhöhten Anschaffungswerte im Hinblick auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen zu modifizieren. Eine Neubewertung nach Paragraph 202, Absatz eins, HGB ist nur für das übergegangene Vermögen insgesamt und nicht bloß hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (hier: Liegenschaft) zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121194

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00123_06S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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