RS OGH 2025/5/27 6Ob189/06x; 1Ob138/09i; 6Ob69/11g; 1Ob75/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

AußStrG 2005 §97

Rechtssatz

Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des Paragraph 97, AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0121191">6 Ob 189/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 189/06x
    Veröff: SZ 2006/128
  • RS0121191">1 Ob 138/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 138/09i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Idente Wendung in § 45 EheG. (T1)
  • RS0121191">6 Ob 69/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
    Beisatz: Auch Privatscheidungen (wie eine islam?rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst. (T2)
  • RS0121191">1 Ob 75/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 75/25y
    vgl aber; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121191

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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