TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/18 2005/05/0002

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Hubert Eberle, in Hellmonsödt, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 2004, Zl. BauR-020410/5-2004- Ka/Er, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bauauftrages gemäß § 68 AVG (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde des Hubert Eberle, in Hellmonsödt, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 2004, Zl. BauR-020410/5-2004- Ka/Er, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bauauftrages gemäß Paragraph 68, AVG (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 den Auftrag, drei bewilligungslos errichtete bauliche Anlagen binnen zwölf Wochen zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 68 AVG, "da sich die Umstände, auf Grund derer dieser Bescheid ergangen ist, in der Zwischenzeit geändert haben". Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2003 zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Oö Bauordnung 1994 den Auftrag, drei bewilligungslos errichtete bauliche Anlagen binnen zwölf Wochen zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG, "da sich die Umstände, auf Grund derer dieser Bescheid ergangen ist, in der Zwischenzeit geändert haben". Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2003 zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichtzurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichtzurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grund des - durch den vorgelegten, angefochtenen Bescheid gedeckten - Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2003 die Aufhebung des rechtskräftigen Bauauftrages vom 19. September 2002 gemäß § 68 AVG begehrt hat und der im Devolutionsweg zuständig gewordene Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt diesen Antrag zurückgewiesen hat. Auf Grund des - durch den vorgelegten, angefochtenen Bescheid gedeckten - Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2003 die Aufhebung des rechtskräftigen Bauauftrages vom 19. September 2002 gemäß Paragraph 68, AVG begehrt hat und der im Devolutionsweg zuständig gewordene Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt diesen Antrag zurückgewiesen hat.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 AVG zu ahnden. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Absatz 3, dieses Paragraphen kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, AVG zu ahnden.

Aus § 68 Abs. 2 AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z. B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 99/10/0144). Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage folgt jedoch auch, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Zurückweisung des auf § 68 AVG gestützten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bauauftrages der Baubehörde erster Instanz durch den im Devolutionswege zuständig gewordenen Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Rechtslage entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2004/05/0022). Aus Paragraph 68, Absatz 2, AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z. B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 99/10/0144). Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage folgt jedoch auch, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei Paragraph 68, AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Zurückweisung des auf Paragraph 68, AVG gestützten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bauauftrages der Baubehörde erster Instanz durch den im Devolutionswege zuständig gewordenen Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Rechtslage entspricht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2004/05/0022).

Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist allerdings gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0050). Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019, VwSlg 11936/A). Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist allerdings gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0050). Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019, VwSlg 11936/A).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2005

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050002.X00

Im RIS seit

18.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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