RS OGH 2006/8/31 2Ob26/06x, 2Ob86/06w

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

StVO §93 ABs1

Rechtssatz

Unter „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO ist weder eine Grundparzelle noch ein Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt, zu verstehen; übereinstimmend mit Erk vom 30. 11.1994, Zl 93/03/0294 = VwSlg 14176 A/1994.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121197

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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