RS OGH 2006/9/11 Ds5/06, Ds12/06, 11Bkd1/08, Ds9/09, Ds5/12, Ds27/13, 2Ds1/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2006
beobachten
merken

Norm

RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
RDG §101 Abs2
RDG §104 Abs1 lita
RDG §104 Abs1 litb

Rechtssatz

Ein Richter, der stiehlt und versucht, Sicherheitsorgane von der pflichtgemäßen Anzeigeerstattung abzuhalten, untergräbt die für die richterliche Berufsausübung fundamental bedeutsame Chance auf Akzeptanz auf massivste Weise. Die Disziplinarstrafe des Verweises ist keine angemessene Sanktion für die begangenen, dem gebotenen außerdienstlichen Verhalten eines Richters krass zuwider laufenden Pflichtverletzungen, sondern bedarf es der Verhängung einer strengeren, zumindest in der Tragweite einer Ausschließung von der Vorrückung spürbaren Disziplinarstrafe, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzungen angemessen Rechnung zu tragen. Diese Sanktion ist eine mit der im Strafverfahren ergriffenen Diversionsmaßnahme rechtlich kompatible Unrechtsfolge, die keinen Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung bedeutet. Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/06
    Entscheidungstext OGH 11.09.2006 Ds 5/06
  • Ds 12/06
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 Ds 12/06
    Auch; nur: Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden. (T1)
  • 11 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 11 Bkd 1/08
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Rechtsanwalts nach dem DSt 1990. (T2)
  • Ds 9/09
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 9/09
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung einer in Strafsachen tätigen Richterin, welche in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen verschuldet. (T3)
  • Ds 5/12
    Entscheidungstext OGH 14.05.2012 Ds 5/12
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Strafgerichtliche Verurteilung eines Richters wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 Satz 1 und 2 StGB. (T4)
  • Ds 27/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 27/13
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Richters in hervorgehobener beruflicher Stellung, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldete, keine Schadensmeldung vornahm und durch Nachtrunk auch nicht an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte. (T5)
  • 2 Ds 1/18x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Ds 1/18x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121152

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten