Norm
ZPO §521aRechtssatz
Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 EO, da auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Art 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung der obsiegenden Partei liegen kann (Abgehen von 9 Ob 191/98y und 4 Ob 241/99s).Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EO, da auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Artikel 6, EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung der obsiegenden Partei liegen kann (Abgehen von 9 Ob 191/98y und 4 Ob 241/99s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121467Im RIS seit
12.10.2006Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017