RS OGH 2006/9/13 13Os59/06k, 15Os111/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121294

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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