Norm
ABGB §145 Abs1Rechtssatz
Wenn einem Elternteil, der mit der Obsorge für das (eheliche) Kind gemeinsam mit dem anderen betraut war, die Obsorge ganz oder teilweise entzogen ist, ist der andere Elternteil - von Gesetzes wegen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte - allein mit der Obsorge betraut. Das gilt auch bei vorläufiger Entziehung der Obsorge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121417Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020