RS OGH 2006/9/13 3Ob111/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

ABGB §145 Abs1

Rechtssatz

Wenn einem Elternteil, der mit der Obsorge für das (eheliche) Kind gemeinsam mit dem anderen betraut war, die Obsorge ganz oder teilweise entzogen ist, ist der andere Elternteil - von Gesetzes wegen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte - allein mit der Obsorge betraut. Das gilt auch bei vorläufiger Entziehung der Obsorge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121417

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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