RS OGH 2023/11/21 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 6Ob148/08w; 9Ob37/14b; 8Ob69/21m; 3Ob9/23d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2006
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 IIc
ABGB §1295 IIf7f
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des § 1293 ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des Paragraph 1293, ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.

Anmerkung

Vgl nunmehr RS0134619.

Entscheidungstexte

  • RS0121189">6 Ob 101/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f
    Veröff: SZ 2006/133
  • RS0121189">2 Ob 172/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 172/06t
    Auch; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter). (T1)
  • RS0121189">6 Ob 148/08w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 148/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des behandelnden Arztes gegen die zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft ausdrückliche Vereinbarung, nur zwei Embryonen einzusetzen. Geburt gesunder Drillinge nach Implantation dreier Embryonen. (T2)
  • RS0121189">9 Ob 37/14b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 37/14b
    Auch; nur: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. (T3)
    Beisatz: Nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen. (T4)
    Bem: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Tubensterilisation. (T5)
  • RS0121189">8 Ob 69/21m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 69/21m
    nur T3
  • RS0121189">3 Ob 9/23d
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 21.11.2023 3 Ob 9/23d
    gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121189

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten