RS OGH 2006/9/19 11Os21/06g (11Os71/06k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Norm

StPO §224
StPO §227
StPO §276

Rechtssatz

Ein Austausch der Anklageschrift außerhalb der (vertagten) Hauptverhandlung kann nicht auf die von der Rechtsprechung schon bisher behandelte Verfahrenskonstellation der Zurückweisung einer Strafsache an die erste Instanz nach Urteilsaufhebung beschränkt bleiben, sondern ist in gleicher Weise nach jeder Vertagung bei Vorliegen zwischenzeitiger, die sachliche Zuständigkeit verändernder gerichtlicher Erhebungen vor dem Beginn der nächsten Hauptverhandlung zulässig. Das (Klammer-)Zitat des § 227 StPO in § 224 Abs2 StPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen, werden hiemit doch nur die in §227 Abs 1 und Abs 2 StPO bezeichneten Dispositionsbefugnisse des Anklägers als Ausnahme von der Regel genannt, dass die Erörterung der Ergebnisse nachträglicher gerichtlicher Erhebungen der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Eine zeitliche Beschränkung dieser Befugnisse auf das Zwischenverfahren ist daraus nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/06g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 21/06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121277

Dokumentnummer

JJR_20060919_OGH0002_0110OS00021_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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