Norm
VerG 2002 §8 Abs1Rechtssatz
Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit begründet.Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd Paragraphen 577, ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, leg cit begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121457Im RIS seit
21.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013