RS OGH 2006/9/21 2Ob40/06f

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

ABGB §788

Rechtssatz

Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121354

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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