Rechtssatz
Nach dieser Regelung, deren Abs 1 grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden wird, sind Differenzierungen nicht nur dann verpönt, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar.Nach dieser Regelung, deren Absatz eins, grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden wird, sind Differenzierungen nicht nur dann verpönt, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121452Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_008OBA00050_06W0000_003