RS OGH 2006/9/21 8ObA50/06w

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

BPG §15

Rechtssatz

Nach dieser Regelung, deren Abs 1 grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden wird, sind Differenzierungen nicht nur dann verpönt, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 50/06w
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
    Beisatz: Dass den Leistungsbeziehern aus Anlass der endgültigen Einstellung der Leistungen der beklagten Partei eine einmalige Abfindungszahlung gewährt wurde und den im Konzern verbliebenen anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern aus Anlass des Umstiegs auf ein Pensionskassensystem ein bestimmter Mindestbetrag garantiert wurde, kann gerade nicht als Leistungsfall im Sinn des §15 BPG angesehen werden, sodass eine Gleichstellung des Klägers mit den Arbeitnehmern des Konzerns nach dieser Bestimmung ausscheidet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121452

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_008OBA00050_06W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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