Norm
StPO §258Rechtssatz
Dem Schöffengericht ist es nicht verwehrt, das Polizeiprotokoll über die Vernehmung des Angeklagten ungeachtet der verweigerten Unterschrift in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121292Im RIS seit
21.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023