Norm
MRG §16Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs 4 RBG 1987 lässt (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in §16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschränkungsvorschrift. Wegen der in § 16 Abs 1 MRG und § 9 Abs 4 RBG 1987 identen Wortwahl des Gesetzgebers bildet der „angemessene Hauptmietzins des § 16 Abs 1 MRG" die höchstzulässige Grenze einer Hauptmietzinsvereinbarung nach § 9 Abs4 RBG 1987. Die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses ist daher auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 analog vorzunehmen.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 lässt (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in §16 Absatz eins, MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschränkungsvorschrift. Wegen der in Paragraph 16, Absatz eins, MRG und Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 identen Wortwahl des Gesetzgebers bildet der „angemessene Hauptmietzins des Paragraph 16, Absatz eins, MRG" die höchstzulässige Grenze einer Hauptmietzinsvereinbarung nach Paragraph 9, Abs4 RBG 1987. Die in Paragraph 16, Absatz 7, MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses ist daher auch im Fall einer Vereinbarung nach Paragraph 9, Absatz 4, RBG 1987 analog vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121355Dokumentnummer
JJR_20061003_OGH0002_0050OB00181_06P0000_001