RS OGH 2006/10/3 10ObS133/06s, 10ObS189/06a, 10ObS123/15h

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Norm

ASVG §122 Abs3
ASVG §162 Abs3

Rechtssatz

Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32.Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121331

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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