RS OGH 2010/6/17 14Os106/06d (14Os107/06a), 14Os81/09g, 13Os31/10y

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Rechtssatz

Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des § 56 StGB entsprechend darf daher eine auf § 55 StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des Paragraph 56, StGB entsprechend darf daher eine auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0067017

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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