Norm
StGB §31Rechtssatz
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des § 56 StGB entsprechend darf daher eine auf § 55 StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des Paragraph 56, StGB entsprechend darf daher eine auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0067017Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010