RS OGH 2006/10/11 16Ok7/06 (16Ok8/06)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
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Norm

KartG 2005 §39
WettbG §10 Abs1
WettbG §11a
  1. WettbG § 10 heute
  2. WettbG § 10 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  3. WettbG § 10 gültig von 25.05.2018 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. WettbG § 10 gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  5. WettbG § 10 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  6. WettbG § 10 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005
  1. WettbG § 11a heute
  2. WettbG § 11a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2023
  3. WettbG § 11a gültig von 10.09.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  4. WettbG § 11a gültig von 25.04.2017 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
  5. WettbG § 11a gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  6. WettbG § 11a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  7. WettbG § 11a gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005

Rechtssatz

Im europäischen Kartellverfahrensrecht ist die Vertraulichkeit einer geforderten Auskunft weiterhin grundsätzlich kein Grund, ihre Erteilung zu verweigern, soweit ausreichende Sicherheit vor Preisgabe und unbefugter Verwertung der betreffenden Informationen gewährleistet ist. Diese Grundsätzen gelten auch für den nationalen Bereich. Die BWB ist bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd DatenschutzG zu beachten. Gemäß § 39 Abs 1 KartG kann ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet worden ist, nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird. Auch können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen (§ 39 Abs 2 KartG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist den Befürchtungen der Rekurswerberin, ihre legitimen Datenschutzinteressen könnten außerhalb oder innerhalb eines kartellgerichtlichen Verfahrens verletzt werden, der Boden entzogen.Im europäischen Kartellverfahrensrecht ist die Vertraulichkeit einer geforderten Auskunft weiterhin grundsätzlich kein Grund, ihre Erteilung zu verweigern, soweit ausreichende Sicherheit vor Preisgabe und unbefugter Verwertung der betreffenden Informationen gewährleistet ist. Diese Grundsätzen gelten auch für den nationalen Bereich. Die BWB ist bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd DatenschutzG zu beachten. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KartG kann ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet worden ist, nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird. Auch können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen (Paragraph 39, Absatz 2, KartG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist den Befürchtungen der Rekurswerberin, ihre legitimen Datenschutzinteressen könnten außerhalb oder innerhalb eines kartellgerichtlichen Verfahrens verletzt werden, der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

  • RS0121456">16 Ok 7/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 7/06
    Veröff: SZ 2006/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121456

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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