Norm
ARHG §11Rechtssatz
Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss.Die Haftvoraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gegenteilig 14 Os 161,162/98, 15 Os 195,196/98European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121295Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00097_06Y0000_001