RS OGH 2006/10/11 16Ok7/06 (16Ok8/06)

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Norm

WettbG §11a

Rechtssatz

Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 11a Abs 1 WettbG idF der WettbGNov 2005 sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die über erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BWB verfügen und von denen sachdienliche Informationen erwartet werden können, insbesondere also Wettbewerber, Abnehmer und Lieferanten. Die Antragsgegnerin stellt Süßwaren her. Solche Produkte werden nicht nur im darauf spezialisierten Süßwareneinzelhandel, sondern bekanntermaßen in großem Umfang auch von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vertrieben. Die Antragsgegnerin wurde daher zu Recht in die allgemeine Untersuchung der Branche des Lebensmitteleinzelhandels „cash & carry" der BWB einbezogen. Die Grundsätze im europäischen Kartellverfahren, dass bevor die Kommission von den ihr zur Verfügung stehenden förmlichen Ermittlungsinstrumenten Gebrauch machen kann, sie bereits über Informationen verfügen muss, die ihren Eingriff in die unternehmerische Freiheit rechtfertigen und ihr Auskunftsverlangen sich auf einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht stützen muss, gelten infolge gleicher Interessenlage auch im nationalen Bereich für die Untersuchungsbefugnis der BWB.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 7/06
    Veröff: SZ 2006/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121454

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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