RS OGH 2006/10/12 6Ob229/06d, 6Ob16/07g, 10Ob7/07p, 7Ob237/07i, 1Ob156/10p (1Ob157/10k), 7Ob102/11t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2006
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Norm

EO §382b Abs1
EO §382e Abs1

Rechtssatz

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 229/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 229/06d
  • 6 Ob 16/07g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 16/07g
    Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)
  • 10 Ob 7/07p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)
  • 7 Ob 237/07i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)
  • 7 Ob 102/11t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 102/11t
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 34/17a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 34/17a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 151/17g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 151/17g
    Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)
  • 8 Ob 111/18h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302

Im RIS seit

11.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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