RS OGH 2006/10/12 6Ob139/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2006
beobachten
merken

Norm

GmbHG §24
GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist (hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121352

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten