TE Vfgh Beschluss 2001/6/11 B1812/00

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §12
FremdenG 1997 §14 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend die Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Stattgabe des Asylantrags und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; kein Kostenzuspruch bei materieller Klaglosstellung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Der Bundesminister für Inneres gab mit Bescheid vom 6. September 2000 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine Folge, der ihren Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß §14 Abs2 FrG 1997 abgewiesen hatte. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Feber 2001 gemäß §7 AsylG stattgegeben und festgestellt, daß ihr gemäß §12 AsylG Flüchtlingseigenschaft zukomme.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12.503/1990, 14.926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtmäßig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.

Ein solcher Fall liegt hier infolge der Gewährung von Asyl gemäß §7 AsylG in Verbindung mit der Feststellung vor, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß §12 AsylG zukomme; §31 Abs1 Z4 FremdenG 1997 zufolge halten sich nämlich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt. Das Beschwerdeverfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Gewährung von Asyl der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1812.2000

Dokumentnummer

JFT_09989389_00B01812_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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