RS OGH 2025/12/18 6Ob321/04f; 6Ob145/12k; 6Ob106/14b; 6Ob26/16s; 6Ob25/25g; 6Ob206/24y; 6Ob186/25h

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Rechtssatz

Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121351

Im RIS seit

11.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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