Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121527Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014