RS OGH 2013/11/27 1Ob190/06g, 6Ob52/07a, 5Ob30/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

EheG §69 Abs3
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0121527">1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    Veröff: SZ 2006/154
  • RS0121527">6 Ob 52/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 52/07a
    Vgl; Beisatz: Es ist auch im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen auch das Verschulden an der Zerrüttung geprüft wird. (T1)
    Beisatz: Hier: Ehegatte stirbt während Rechtsmittelverfahren - Scheidungsausspruch mangels Anfechtung rechtskräftig, Verschuldensausspruch nach § 460 Z 8 ZPO wirkungslos. (T2)
  • RS0121527">5 Ob 30/13t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 30/13t
    Vgl; Beisatz: Der Ehegatte, der die Scheidung verlangt und dessen Klage zur Scheidung der Ehe geführt hat, hat dem anderen Unterhalt nach Billigkeit zu gewähren, selbst aber keinen Unterhaltsanspruch. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121527

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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